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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Fotografie. Der Auftragnehmer erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil der jeweils mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge für Dienstleistungen.

 

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

 

(3) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden.

Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.

 

(4) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.

 

(5) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt

wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der

Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.

 

(6) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.

 

(7) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Auftragnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

 

(8) Es kann nicht garantiert werden, dass alle bei einer Feier anwesenden Personen fotografiert werden. Der Auftragnehmer ist aber stets bemüht dies zu erreichen, falls dies von Auftraggeber gewünscht ist. Der Auftragnehmer wird sein bestes geben, alle Grundelemente der Vorbereitung, Trauung, Empfang, Hochzeitsfeier und den Paar- und Gruppenfotos zu fotografieren. Dies kann jedoch nicht als Garantie gelten, das spezifische Bilder oder Szenen aufgenommen werden.

 

(9) Dem Auftragnehmer und ggf. seinen Erfüllungsgehilfen sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

 

(10) Der Auftragnehmer verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Originaldateien, wie RAW-Dateien verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

 

(11) Der Auftragnehmer wird die Bild Dateien als Download-Link passwortgeschützt für 60 Tage (im Honorar inbegriffen) oder gegen Aufpreis (20€ / Stick) dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.

Werden die Bilder Dateien als USB Stick mit der Post versendet, so trägt der Auftraggeber das Risiko bei Verlust oder durch Beschädigung bei Dienstleistung Dritter (Versandunternehmen)

 

§ 2 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

 

(1) Dem Fotograf steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Der Auftragnehmer wird sich vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.


 

(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.

 

3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte

digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.

 

(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten

Honorars in Form von Foto-Downloads oder USB Stick Versand wie vereinbart über.

 

(5) Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.

 

(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die dauerhafte Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags.

 

(7) Sofern bei Vertragsunterzeichnung nicht anders Vereinbart, behält sich der Fotograf das Recht vor, entstandene Bilder als Eigenwerbung auf seiner Homepage (matthiaswendling.de) oder Social-Media wie z.B. Instagram zu nutzen.

 

§ 3 Vergütung

 

(1) Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale exclusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Kleinunternehmer) sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.

 

(2) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des

Auftragnehmers.

 

(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines

Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den

vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.

 

(4) Mit der Unterzeichnung des Vertrages ist eine Anzahlung (30% des Honorars)  innerhalb von 14 Tagen fällig. 

Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht.

Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

 

(5) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.).

Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Auftragnehmer für die stornierte

Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Auftragnehmer wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Auftragnehmer demnach ein Vermögensschaden, der mit getätigter Anzahlung ausgeglichen wird.
 

(6) Rücktritte bzw. Stornierungen von verbindlichen Reservierungen bedürfen der Textform und müssen vom Auftragnehmer bestätigt werden. Eine kostenfreie Stornierung ist nach Abschluss nicht mehr möglich. Im Fall von Stornierungen bestätigter Aufträgen gelten die nachstehenden Stornierungsgebühren als vereinbart.


Phase 1 = 50%

Phase 2 = 75%

Phase 3 = 100%

 

Phase 1: Gilt ab dem Tag des Auftrages bis drei Monate vor dem Tag der Veranstaltung.

Phase 2: Gilt ab dem drei Monat bis zu vier Wochen (30 Kalendertage) vor dem Tag der Veranstaltung.

Phase 3: Gilt ab der vierten Woche bis zum Tag der Veranstaltung.

 

(7) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung/ Feierlichkeiten führen. Eine Überprüfung / Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.
Weitere Details siehe §4.

 

(8) Bankverbindung: Matthias Wendling IBAN: DE52 1203 0000 1080 6601 92 BIC:BYLADEM1001

 

§ 4 – Nichtzustandekommen des Fotoshooting

(4) Kommt das Fotoshooting aufgrund eines Umstandes, der außerhalb der Sphäre des Fotografen liegt (z.B. Schlechtwetter, Trennung vor Hochzeit, Erkrankung der Kundschaft, etc.), nicht zustande, so besteht für den Fotografen ein Anspruch auf Einbehaltung des Vorschusses in Höhe von 30 % des Honorars.

Dies entspricht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge weniger als dem zu erwartenden Schaden der Fotografin aufgrund des Auftragsverlust und der damit einhergehenden Freihaltung des Termins. Der Kundschaft bleibt es jedoch nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Vorschuss sei.

(2) Liegt der Grund für das Nichtzustandekommen des Shootings in der Sphäre des Fotografen, so ist er zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht zu Gunsten der Kundschaft jedoch nur, wenn der Fotograf das Nichtzustandekommen zu vertreten hat, wobei sie diesbezüglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftbar zu machen ist. Insbesondere lösen Versagungsgründe wegen eigener Krankheit oder Krankheit naher Angehöriger keine Haftung aus.

(3) Bei Shootings mit Kindern ist die Fotografin nicht für das Verhalten der Kinder verantwortlich. Die Fotografin wird alles versuchen, um schöne Erinnerungen entstehen zu lassen. Sollte dies aufgrund der „Launen“ des Kindes nicht möglich sein, so gibt es keinen Ersatztermin. Von dieser Regelung sind Kinder bis zum 14. Lebenstag ausgeschlossen

 

§ 5 Haftung / Gefahrübergang

 

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die

er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

 

(2) Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

 

(4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat(z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten

Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

 

(6) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

 

(7) Liefertermine für Bilder sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet bei Fristüberschreitung nur bei Vorsatz.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

 

(1)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(3) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach

Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

 

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die

Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von

den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

 

Diese AGB gelten ab dem 02.07.2020.
Alle früheren AGB verlieren Ihre Gültigkeit.

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